Licht ist laut Bundes-Immisionsschutzgesetz eine
schädliche Umwelteinwirkung (BImSchG, § 3)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) § 3 Begriffsbestimmungen
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__3.html
Bereits seit 2001 gibt es ein wegweisendes Gerichtsurteil zum Abwehranspruch gegen Licht vom Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 19.12.2001, Az. 10 S 46/01). Demzufolge muss Licht grundsätzlich nur geduldet werden, wenn es ortsüblich ist und das Leben anderer nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Stärke der Leuchtmittel ist dabei nicht einmal entscheidend, sondern dass der Nachbar das Gefühl einer Lästigkeit erheblicher Natur empfindet oder sein Schlaf gestört wird.
Entscheid: Dauerhafter Betrieb einer Außenbeleuchtung (Glühbirne mit 40 Watt im Jahr 2001, das entspricht heute einer 4 Watt LED) bei Dunkelheit musste nicht geduldet werden.
Es kann grundsätzlich
nicht vom Nachbarn verlangt werden, dass dieser die Rollläden oder Vorhänge schließt, um nicht vom Licht gestört zu werden.
Straßenlaternen dagegen dienen gemäß Ansicht des Gesetzgebers der allgemeinen öffentlichen Ordnung und Sicherheit und haben deshalb den rechtlichen Charakter "ortsüblich" oder "erforderlich" inne und müssen hingenommen werden, ohne dass es einen Abwehranspruch dagegen gibt.
Fühlen Sie sich vom Licht der Lampen im Althoffblock belästigt oder werden in Ihrem Schlaf gestört?
Auf der Seite des Spar & Bauvereins: Faires Wohnen mit SPARBAU befindet sich im Fußnotenbereich (unten in der Mitte rechts) eine Kontakt- E-Mail - Adresse. Richten Sie doch einfach eine
Beschwerde an die Geschäftsführung, auch gerne mit Hinweis auf das Urteil vom Landgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 10 S 46/01)!